Ratgeber
| Erbrecht

Erbrecht Deutschland–Spanien – Leitfaden für deutschsprachige Erblasser und Erben

Von der Rechtswahl bis zur Erbschaftsannahme: ein strukturierter Überblick über das deutsch-spanische Erbrecht für Mandanten mit Vermögen oder Wohnsitz in Spanien – mit Verweisen auf vertiefende Beiträge.

Erbfälle mit Spanien-Bezug betreffen regelmäßig zwei Rechtsordnungen gleichzeitig. Vorausgehende Nachfolgeplanung, das anwendbare Recht und die Abwicklung im Erbfall folgen Regeln, die deutsche Erben und Erblasser kennen müssen – insbesondere wenn Immobilienvermögen, Konten oder Anteile in Spanien betroffen sind.

Dieser Leitfaden ordnet das deutsch-spanische Erbrecht entlang der Zeitachse: vor dem Erbfall, im Erbfall, nach dem Erbfall. Jeder Abschnitt verweist auf einen vertiefenden Beitrag, in dem das jeweilige Einzelthema im Detail behandelt wird.

Inhalt

  1. Anwendbares Erbrecht
  2. Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung
  3. Testamentsformen in Spanien
  4. Pflichtteil und Noterben (legítima)
  5. Nachfolgeplanung bei Immobilienvermögen
  6. Erbschaftsannahme (aceptación de herencia)
  7. Erbenausschlagung und Anwachsung
  8. Erbschein und Letztwilligkeitsregister
  9. Erbschaftssteuer auf den Kanaren
  10. Häufige Fragen

Anwendbares Erbrecht

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) am 17. August 2015 richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Für einen langjährig auf Teneriffa lebenden Deutschen wäre das spanisches Recht – mit allen Konsequenzen für Pflichtteilsrecht, Testamentsformen und Erbenstellung. Wer dies nicht möchte, muss aktiv eine Rechtswahl treffen.

Vertiefung folgt: Anwendbares Erbrecht nach der EU-ErbVO →

Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung

Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung – typischerweise im Testament – bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anstelle des Aufenthaltsrechts gelten soll (Art. 22 EU-ErbVO). Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das eine Wahl zugunsten deutschen Erbrechts mit weitreichenden Folgen für Pflichtteilsansprüche, Testamentsvollstreckung und gesetzliche Erbfolge.

Vertiefung folgt: Rechtswahl nach der EU-ErbVO →

Testamentsformen in Spanien

Spanisches Recht kennt mehrere Testamentsformen, darunter das offene Testament vor Notar (testamento abierto), das verschlossene Testament (testamento cerrado) und in eng begrenzten Ausnahmefällen das eigenhändige Testament (testamento ológrafo). Praktisch dominiert das testamento abierto, das beim Notar errichtet und unmittelbar im Registro General de Actos de Última Voluntad registriert wird.

Vertiefung folgt: Testamentsformen in Spanien →

Pflichtteil und Noterben (legítima)

Das spanische Erbrecht kennt – anders als das deutsche – nicht nur einen Pflichtteilsanspruch in Geld, sondern eine echte Erbenstellung der Noterben (legitimarios) mit Anspruch auf einen Teil des Nachlasses in Natur. Bei Anwendung kanarischen Rechts gelten zudem Besonderheiten gegenüber dem festlandsspanischen Recht. Die Folgen für die Gestaltungsspielräume des Erblassers sind erheblich.

Vertiefung folgt: Pflichtteil und Noterben im spanischen Erbrecht →

Nachfolgeplanung bei Immobilienvermögen

Wer in Spanien Immobilien hält, sollte die Nachfolge frühzeitig regeln. Zur Wahl stehen unterschiedliche Gestaltungen – vom spanischen Testament mit Rechtswahl über Schenkung zu Lebzeiten bis zur Übertragung auf eine Gesellschaftsstruktur. Jede Variante hat eigene zivilrechtliche, steuerliche und praktische Konsequenzen.

Vertiefung folgt: Nachfolgeplanung bei spanischen Immobilien →

Erbschaftsannahme (aceptación de herencia)

Anders als in Deutschland fällt eine Erbschaft in Spanien nicht automatisch dem Erben zu. Sie muss durch einen notariellen Akt der Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) ausdrücklich angenommen werden. Erst danach kann der Erbe über Nachlassgegenstände – insbesondere Immobilien – verfügen oder sie auf seinen Namen umschreiben lassen. Die Annahme kann pur oder unter Inventarvorbehalt (a beneficio de inventario) erfolgen.

Vertiefung folgt: Erbschaftsannahme in Spanien →

Erbenausschlagung und Anwachsung

Die Ausschlagung (renuncia) einer spanischen Erbschaft folgt eigenen Regeln und Fristen. Bei Mehrheit von Erben führt die Ausschlagung zur Anwachsung (acrecimiento) zugunsten der übrigen Erben gemäß Art. 922 Código Civil – mit erbschaftssteuerlichen Folgen, die bei vorheriger Gestaltung mitzudenken sind.

Vertiefung folgt: Erbenausschlagung und Anwachsung →

Erbschein und Letztwilligkeitsregister

Zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuch dienen in Spanien die Sterbeurkunde, die Bescheinigung aus dem Registro General de Actos de Última Voluntad und – je nach Konstellation – das spanische Testament oder ein deutsches Erbnachweisdokument. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zu erwägen.

Vertiefung folgt: Erbschein, ENZ und Letztwilligkeitsregister →

Erbschaftssteuer auf den Kanaren

Die Kanarischen Inseln gewähren seit der Reform 2023 nahen Angehörigen Steuerermäßigungen von bis zu 99,9 % auf die berechnete Erbschaftssteuer. Die genaue Begünstigung hängt von der Gruppenzugehörigkeit (Grupos I–IV), dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Nachlasses ab. Für deutsche Erben mit spanischem Nachlass ist die kanarische Rechtslage regelmäßig deutlich günstiger als andere autonome Regionen.

→ Vertiefung: Erbschaftssteuer auf den Kanarischen Inseln

Häufige Fragen

Welches Erbrecht gilt für einen Deutschen mit Wohnsitz auf Teneriffa?

Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Für einen langjährig auf Teneriffa lebenden Deutschen wäre das spanisches Recht – sofern keine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen wurde.

Was bedeutet die Rechtswahl nach der EU-ErbVO?

Der Erblasser kann durch ausdrückliche Erklärung – typischerweise im Testament – bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anstelle des Aufenthaltsrechts gelten soll. Für deutsche Staatsangehörige bedeutet das eine Wahl zugunsten deutschen Erbrechts mit weitreichenden Folgen für Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung.

Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

Dann greift die gesetzliche Erbfolge – und welches Land sie stellt, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Die Ergebnisse unterscheiden sich erheblich: Nach spanischem Recht erbt der überlebende Ehepartner neben Kindern kein Eigentum, sondern nur einen Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses. Die Einzelheiten erläutert der Beitrag Gesetzliche Erbfolge in Deutschland und Spanien.

Erbt mein Ehepartner in Spanien automatisch das Haus?

Nein. Gilt spanisches Erbrecht und gibt es kein Testament, geht der Immobilienanteil des Verstorbenen an die Kinder. Der überlebende Ehepartner erhält lediglich ein Nutzungsrecht (usufructo) an einem Drittel der Erbschaft – er wird nicht Eigentümer und kann ohne Mitwirkung der Kinder weder verkaufen noch belasten.

Was ist die legítima und wen schützt sie?

Die legítima ist das spanische Noterbrecht. Anders als der deutsche Pflichtteil, der nur einen Geldanspruch gewährt, gibt sie nahen Angehörigen – vor allem den Kindern – eine echte Erbenstellung mit Anspruch auf einen Teil des Nachlasses selbst. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Erblassers bei spanischem Erbstatut deutlich stärker ein als das deutsche Recht.

Ist mein deutsches Berliner Testament in Spanien wirksam?

Mit Vorsicht. Das gemeinschaftliche Testament ist dem allgemeinen spanischen Erbrecht fremd; seine Wirksamkeit hängt davon ab, welches Erbrecht im Erbfall anwendbar ist. Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt, kann ein ohne Rechtswahl errichtetes Berliner Testament mit dem spanischen Noterbrecht kollidieren. Bestehende Berliner Testamente sollten bei Spanien-Bezug anwaltlich überprüft und in der Regel um eine ausdrückliche Rechtswahl ergänzt werden.

Muss ich ein spanisches Testament errichten, wenn ich Immobilien in Spanien besitze?

Ein in Deutschland errichtetes Testament ist auch in Spanien grundsätzlich anerkennungsfähig. Praktisch erleichtert ein zusätzliches spanisches Testament – meist als testamento abierto vor einem spanischen Notar – die Abwicklung erheblich, insbesondere die Eintragung im Registro General de Actos de Última Voluntad.

Was ist die aceptación de herencia und warum ist sie nötig?

Anders als in Deutschland fällt eine Erbschaft in Spanien nicht automatisch dem Erben zu. Sie muss durch einen notariellen Akt der Erbschaftsannahme ausdrücklich angenommen werden. Erst danach kann der Erbe über Nachlassgegenstände verfügen oder sie auf seinen Namen umschreiben lassen.

Muss ich nach Spanien reisen, um eine Erbschaft anzunehmen?

Nein. Die Erbschaftsannahme kann über eine notarielle Vollmacht (poder) abgewickelt werden, die auch vor einem deutschen Notar errichtet und mit Apostille versehen werden kann. Der gesamte Erbfall lässt sich so von Deutschland aus abwickeln.

Brauche ich als Erbe eine spanische NIE-Nummer?

Ja. Ohne die Ausländer-Identifikationsnummer (NIE) sind weder die Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer noch die Umschreibung von Immobilien im Grundbuch möglich. Die NIE kann auch über das spanische Konsulat in Deutschland oder per Vollmacht beantragt werden.

Welche Frist gilt für die spanische Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuererklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag einzureichen. Auf Antrag – gestellt innerhalb der ersten fünf Monate – kann die Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Wird die Frist versäumt, fallen Zuschläge und Zinsen an.

Kann ich eine überschuldete spanische Erbschaft ausschlagen?

Ja. Die Ausschlagung (renuncia) erfolgt durch notarielle Erklärung. Alternativ kann die Erbschaft unter Inventarvorbehalt (a beneficio de inventario) angenommen werden – dann haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Erbt mein unverheirateter Lebensgefährte etwas?

Ohne Testament: nein. Weder das deutsche noch das allgemeine spanische Erbrecht sehen ein gesetzliches Erbrecht für nichteheliche Lebensgefährten vor. Wer seinen Partner absichern will, muss ein Testament errichten – und sollte dabei auch die erbschaftssteuerliche Einordnung bedenken, da unverheiratete Partner in die ungünstigste Steuergruppe fallen.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)?

Das ENZ ist ein einheitlicher Erbnachweis für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU. Es wird vom Nachlassgericht des zuständigen Mitgliedstaats ausgestellt und in Spanien ohne weiteres Verfahren anerkannt – etwa gegenüber Banken und dem Grundbuch. Ob das ENZ oder der klassische Nachweisweg sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie hoch ist die spanische Erbschaftssteuer auf den Kanaren?

Seit der Reform 2023 gewähren die Kanarischen Inseln nahen Angehörigen Steuerermäßigungen von bis zu 99,9 % auf die berechnete Erbschaftssteuer. Die genaue Begünstigung hängt von Gruppenzugehörigkeit, Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert ab.

Verwandte Leitfäden